Benutzungsordnung

(Stand: Mai 2026)

 

1. Allgemeines

  1. Diese Benutzungsordnung gilt für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Grenzach-Wyhlen (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung oder online durchgeführt werden.
  2. Studienreisen, Exkursionen, Veranstaltungen und Online-Veranstaltungen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittlerin auf.
  3. Soweit in den Regelungen dieser Benutzungsordnung die weibliche Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für Beteiligte eines anderen Geschlechts und für juristische Personen. 

2. Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses

  1. Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
  2. Anmeldungen sind möglich über die Homepage, per Email, persönlich in der vhs-Geschäftsstelle, telefonisch oder über die Weitermeldeliste. Das Benutzungsverhältnis kommt zustande durch eine Bestätigung per Email oder eine mündliche oder telefonische Bestätigung der Anmeldung. Mit der Unterschrift auf der Weitermeldeliste ist die Anmeldung verbindlich und es erfolgt keine separate Bestätigung.
  3. Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschluss angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung.

3. Benutzerin und Teilnehmerin

  1. Mit Eingang des Benutzungsverhältnisses werden Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Benutzerin) begründet. Die Benutzerin kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
  2. Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
  3. Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Teilnehmerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten der vhs auszuweisen. Geschieht das aus von der Teilnehmerin zu vertretenden Gründen nicht, kann die Teilnehmerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

4. Gebühr

  1. Die Gebühr ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Gebührenverzeichnis, etc.).
  2. Die Gebühr wird durch den Gebührenbescheid übermittelt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bescheiddatum zu entrichten, wenn bei der Ausschreibung nichts anderes vermerkt ist. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Bei gebührenpflichtigen Vorträgen ist, wenn nichts anderes vermerkt ist, eine Zahlung vor Ort erforderlich.

  5. Organisatorische Änderungen

  1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
  2. Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Benutzerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
  3. Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Absatz (2) und (3).
  4. An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Kurse und Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.

6. Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch die vhs

  1. Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen wird in der Regel in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die das  Benutzungsverhältnis vor Kursbeginn beenden. Kosten entstehen der Benutzerin hierdurch nicht.
  2. Die vhs kann ferner das Benutzungsverhältnis beenden, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Benutzerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Benutzerin ohne Wert ist. In diesem Fall wird die gesamte Gebühr erstattet.
  3. Die vhs wird die Benutzerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zur Beendigung berechtigen, innerhalb von fünf Werktagen informieren und ggf. die vorab entrichtete Gebühr erstatten.
  4. Wird die geschuldete Gebühr (Ziffer 4) nicht bis zum Fälligkeitstermin des Gebührenbescheids entrichtet, kann die vhs unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann das Benutzungsverhältnis beenden. Die Benutzerin schuldet in diesem Fall die ausstehende Gebühr und evt. anfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge.
  5. Die vhs kann aus wichtigem Grund das Benutzungsverhältnis beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung des Ausschlusses durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
    Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Teilnehmerinnen oder Beschäftigten der vhs,
    Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
    Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
    Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

    Statt eines vollständigen Ausschlusses kann die vhs die Teilnehmerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird dadurch nicht berührt.

   7. Abmeldung durch die Benutzerin

  1. Bei fortlaufenden Kursen ist eine Abmeldung bis drei Werktage nach Kursbeginn möglich. Die Abmeldung kann schriftlich, per Email, persönlich in der Geschäftsstelle oder telefonisch gegenüber der vhs erfolgen. Eine Abmeldung gegenüber der Kursleitung ist unwirksam. Entscheidend ist der Eingang der Abmeldung bei der vhs. Im Falle einer fristgerechten Abmeldung wird die volle Gebühr zurückerstattet bzw. nicht erhoben.
  2. Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Benutzerin die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Benutzerin nach Ablauf der Frist das Benutzungsverhältnis durch Abmeldung aus wichtigem Grund beenden.
  3. Die Benutzerin kann das Benutzungsverhältnis ferner beenden, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Benutzerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin wertlos ist.
  4. Bei eintägigen Veranstaltungen (z.B. Kochkurs, Exkursion) oder Wochenendkursen muss die kostenfreie Abmeldung spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der vhs eingehen. Entscheidend ist der Eingang der Abmeldung bei der vhs. Im Falle einer fristgerechten Abmeldung wird die volle Gebühr zurückerstattet bzw. nicht erhoben.

8. Schadenersatzansprüche

  1. Schadenersatzansprüche der Benutzerin oder der Teilnehmerin gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Ausschluss gemäß Absatz (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Benutzerin oder der Teilnehmerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Benutzungsverhältnisses zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Benutzerin oder Teilnehmerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten). Ferner gilt er nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Benutzerin.

9. Schlussbestimmungen

  1. Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der vhs anerkannt worden ist.
  2. Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.
  3. Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der der Durchführung des Benutzungsverhältnisses gestattet. Benutzerin und Teilnehmerin können dem jederzeit widersprechen.